Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.09.2021 entschieden, dass die verhandelten Kfz-Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW Bank unzureichende Angaben enthalten und weiterhin widerrufbar sind. Damit dürfte einige Millionen private (Kfz-)Kreditverträge widerrufbar sein. Und das noch Jahre nach deren Abschluss. Viele Anwälte sprechen daher von einem "Meilenstein".
Das Besondere an diesem Urteil ist, dass sich der EuGH damit in mehreren Punkten ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) positioniert hat und damit die "Fehde" zwischen EuGH und BGH weitergeht.
Der BGH hatte eine Vielzahl von Pflichtangaben in Kfz-Kreditverträgen für hinreichend deutlich erachtet und eine Vorlage an den EuGH stets abgelehnt. Warum, dürfte nun klar sein, denn der EuGH hat der vorgenannten Rechtauffassung des BGH eine klare Absage erteilt.
Inhaltlich hat der EuGH entschieden, dass in einem Kfz-Kreditvertrag u. a.
- die Angaben zum konkreten Prozentsatz, der Berechnungsmethode und der Anpassungsmechanismus der Verzugszinsen für einen Durchschnittsverbraucher transpart und leicht verständlich sein müssen;
- die Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so konkret angegeben werden muss, dass die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der im Vertrag erteilten Informationen durch den Verbraucher bestimmt werden kann und
- die wesentlichen Informationen über das außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die damit verbundenen Kosten angegeben werden müssen. Nicht ausreichend sei ein Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück.
Die von den Banken oftmals vorgebrachten Einwände der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs lehnt der EuGH im Falle nicht ausreichender Informationen auch ausdrücklich ab.
Für betroffene Verbraucher stärkt diese Entscheidung die Möglichkeit, sich durch einen Widerruf vorzeitig von einem "teuren" Darlehensvertrag zu lösen und die geleisteten Ratenzahlungen und eine Anzahlung zurückfordern. Diese Entscheidung gilt nicht nur für Kfz-Kreditverträge, sondern für fast alle Verbraucherdarlehen, womöglich mit Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen.