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AG Frankfurt aM: Verlust der EC-Karte muss sofort gemeldet werden - 30 Minuten danach ist zu spät

von Patrick Redell

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 31.08.2021 entschieden, dass die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht  ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach  Feststellung des Verlustes unterbleibt.

Am 11.11.2019 verlor die Klägerin ihre Debitkarte, welche ihr von ihrer kontoführenden Bank zur Verfügung gestellt worden war und meldet dies gegen 10:42 Uhr desselben Tages ihrer Bank. Ca. 30 Minuten vorher wurden mit der Karte noch Bargeldabhebungungen an einem Geldautomaten getätigt. Nach eigenen Aussagen habe die Klägerin den Verlust gegen 10.10 Uhr bemerkt.

Auf  eine von der Klägerin erstattete Strafanzeige hin konnte kein Täter der  Barauszahlungen ermittelt werden. Die Klägerin forderte Ihre Bank zunächst vergeblich auf, ihr die nicht autorisierten Abbuchungen zu erstatten. Dies lehnte die Bank ab, woraufhin die Klägerin Klage einreichte.

Dies jedoch ohne Erfolg. Das Gericht lehnte die Klage ab.

Da die Abbuchungen mit der Originalkarte erfolgt sind, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser  verwahrt habe. Tragfähige Anhaltspunkte für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf seien nicht ersichtlich. Sowohl die (geringe) räumliche  Entfernung des Geldautomaten von etwa 50 km vom Wohnort der Klägerin,  als auch die im Zuge der streitgegenständlichen Abhebung einmalig erfolgte Falschangabe der PIN stellen weder für sich genommen, noch zusammen hinreichend auffällige Merkmale dar.

Darüber  hinaus sei das Gericht auch davon überzeugt, dass der Klägerin ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß dadurch zur Last fällt, dass sie den Verlust der Karte der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat. Ausweislich der polizeilichen Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige verfügt die Klägerin über ein Mobiltelefon.  Tragfähige Gründe, warum es ihr nicht möglich war, dieses unmittelbar für eine Verlustmeldung zu nutzen, trug die Klägerin nicht vor.