Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 22.11.2021 darauf hingewiesen, die Berufung eines Online-Casino-Anbieters gegen eine Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, mit welchem ein Rückzahlungsanspruch eines Spielers gegen ein Online-Casino bejaht worden ist, mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass die bisherige Rechtsprechung der Münchener Landgerichte nicht sonderlich verbraucherfreundlich war, ist diese Entscheidung von besonderer Relevanz. Denn fortan muss sich die Rechtsprechung der Münchener Landgerichte hieran messen lassen.
Im Jahre 2020 hatte der Kläger bei dem Online-Glücksspiel-Anbieter "Oring" Verluste i.H.v. 14.230,00 € erlitten. Daraufhin verklagte er das Online-Casino auf Rückzahlung der verlorenen Beträge wegen des illegalen Veranstaltens und Vermittelns von Online-Glücksspielen im Internet. Mit Erfolg. Das Landgericht München I gab seiner Klage vollumfänglich statt.
Hiergegen legte das Online-Casino Berufung beim OLG München ein.
Der 5. Zivilsenat des OLG München teilte nun mit, dass er sich der Rechtsprechung anschließe, dass das Internettotalverbot aus dem GlüStV unionsrechtskonform sei und es entgegen der Auffassung des Online-Casinos nicht ausreiche, dass sich der Kläger, welcher sich ggf. durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen selbst gesetzeswidrig verhalten habe, diesem Umstand nur leicht fahrlässig verschlossen habe.
Wörtlich führte der Senat hierzu aus:
"Insoweit muss sich der Gläubiger dieses Versoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben."
Diesen Nachweis konnte das hierfür darlegungs- und beweisbelastete Online-Casino nicht erbringen.
Die vorliegende Entscheidung des OLG München bestätigt die inzwischen herrschende Meinung der Rechtsprechung, welche einen Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Verlusten bei illegalen Online-Glücksspiel bejaht und ist besonders vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung der Münchener Landgerichte hierzu von erheblicher Bedeutung.