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OLG Hamm: Erste OLG-Entscheidung zur Rückforderung von Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel

von Patrick Redell

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit Beschluss vom 12.11.2021 als erstes Oberlandesgericht bundesweit zur Rückforderung von Verlusten beim Online-Glücksspiel geäußert.

Zwar hat der dortige Senat "nur" dem Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers stattgegeben und damit die gegenläufige vorherige Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert, dennoch hat die Entscheidung aber Signalwirkung.    

In den Jahren 2017 bis 2019 hatte der dortige Antragsteller bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta Verluste i.H.v. 292.841,72 € erlitten. Mit seiner beabsichtigen Klage begehrt der Antragsteller die Rückzahlung seiner Verluste. Um seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, bat er gleichzeitig um Prozesskostenhilfe. Dabei werden zu Gunsten des Antragstellers im positiven Falle, ggf. unter Auflagen, aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten von der Staatskasse getragen.

Diesen Antrag lehnte das Landgericht Bochum in erster Instanz mit der Begründung ab, das Begehren des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich. Er könne nicht Jahre später seine erlittenen Verluste wieder zurückfordern. Auch wenn ihm grds. ein Rückzahlungsanspruch zustehe, weil die Vermittlung und Veranstaltung der vom Antragsteller genutzten Online-Glücksspiele durch den Anbieter illegal gewesen sei.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde änderte das OLG Hamm in der zweiten Instanz die Entscheidung des Landgerichts Bochum ab und gewährte dem Antragsteller im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Nach Auffassung des OLG Hamm biete die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine nicht mutwillig. Dem Antragsteller stehe ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zu, da der Online-Casino-Anbieter die Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Denn das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sei verboten. Hiergegen habe der Online-Casino-Anbieter verstoßen. Auch dem Einwand des vermeintlichen Rechtsmissbrauchs, welchen das Landgericht Bochum gesehen hatte, erteilte das OLG Hamm eine klare Absage. Schließlich seien die Ansprüche des Antragstellers auch nicht verjährt.

Wörtlich führte der Senat hierzu aus:

"Insoweit kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels erlangt hat. Nach dem (...) Vortrag des Antragstellers hatte dieser zunächst keine Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels."

Die vorliegende Entscheidung des OLG Hamm ist sehr zu begrüssen und reiht sich ein in die inzwischen herrschende Meinung der Rechtsprechung, welche einen Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Verlusten bei illegalen Online-Glücksspiel bejaht.