In mehreren von unserer Kanzlei aktuell geführten Verfahren haben Instanzgerichte nun bestätigt, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassounternehmen (Rechtsdienstleister) berechtigt sind, außergerichtlich umfassend zu beraten, bspw. die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen zu betreiben und hierfür außergerichtliche Gebühren in Rechnung zu stellen.
Hintergrund der Klageverfahren war die fehlerhafte Rechtsauffassung einiger Kfz-Haftpflichtversicherer, dass nach dem RDG registrierte Inkassounternehmen wie unsere Mandantschaft nicht berechtigt wären, für die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen außergerichtliche Gebühren zu erheben.
Dass die Kfz-Haftpflichtversicherer mit Ihrer Rechtsansicht falsch lagen, haben nun u. a. das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Urteil vom 23.11.2021), das Amtsgericht Leverkusen (Urteil vom 17.01.2022) wie auch das Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 17.01.2022) entschieden.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass zur Tätigkeitsbreite von Inkassunternehmen nicht nur eine schlichte Mahn- und Betreibungstätigkeit unbestrittener oder titulierter Forderungen gehört, sondern dass solche Unhternehmen inzwischen auch hinsichtlich bestrittener fremder Forderungen umfassend beratend tätig werden können.
Auch der Bundesgerichtshof hat bspw. in seiner Entscheidung vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – entschieden, dass das Errechnen einer ortsüblichen Vergleichsmiete und sich daraus möglicherweise ergebene Rückforderungsansprüche aus zu viel gezahlten Mieten („wenigermiete.de“), welche der betroffene Mieter dann an das Portal abtritt, als durch die nach dem RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen gedeckt ist.
Zwingende Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem RDG sind u. a. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des RDG, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadensumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Damit ist sichergestellt, dass der Rechtsverkehr ausreichend geschützt ist.
Es macht insofern keinen Unterschied, ob die außergerichtliche Tätigkeit durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein registriertes Inkassounternehmen geführt wird, solange keine höhere Vergütung berechnet wird, als auch ein Anwalt berechnet hätte.