Wird ein serienmäßig ausgestattetes Auto in einer Waschanlage beschädigt, haftet nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.11.2024 (Az. VII ZR 39/24) der Betreiber der Waschanlage für den Schaden. Der BGH hat klargestellt, dass ein Kunde einer Waschanlage grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird, sofern es sich in einem serienmäßigen Zustand befindet. Werden dennoch serienmäßig angebrachte Teile beschädigt, muss der Betreiber diese Schäden ersetzen. Das Risiko hierfür hat der Bundesgerichtshof dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers zugeordnet – ihn trifft daher grundsätzlich die Beweislast.
Der Fall: Abriss eines serienmäßigen Heckspoilers
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw – ausgestattet mit einem serienmäßigen Heckspoiler – in einer Autowaschanlage reinigen lassen. Während des Waschvorgangs wurde der Spoiler vollständig abgerissen. Der Betreiber der Waschanlage verweigerte jedoch die Zahlung von Schadensersatz und verwies dabei unter anderem auf ein Schild an der Waschstraße, das die Haftung ausschloss für "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)".
Der BGH stellte nun klar, dass ein Waschanlagen-Kunde darauf vertrauen darf, dass die Anlage für sein Fahrzeug geeignet ist, wenn es sich um ein marktgängiges Fahrzeug mit serienmäßigem Zubehör handelt. Insbesondere habe der Betreiber der Waschanlage keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um Schäden an marktüblichen Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung zu verhindern.
Unzureichendes Hinweisschild
Auch das Hinweisschild des Betreibers, wonach nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile wie etwa Spoiler von der Haftung ausgeschlossen werden, ändere nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nichts an diesem Ergebnis.
Im Gegenteil: Die ausdrückliche Beschränkung des Hinweisschilds auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile war nach Ansicht des Gerichts sogar geeignet, bei den Nutzern ein falsches Vertrauen zu erzeugen. Kunden konnten aufgrund dieses Hinweises davon ausgehen, dass Fahrzeuge mit serienmäßigen Bauteilen – wie dem Heckspoiler – die Anlage gefahrlos nutzen können. Ein solch unpräziser Hinweis sei demnach nicht ausreichend, um die Haftung des Betreibers auszuschließen.
Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall entschieden, dass Betreiber einer Waschanlage durch Hinweisschilder oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht generell die Haftung für Fahrzeugteile wie etwa Spiegel oder Antennen ausschließen können.
Fazit: Mehr Sicherheit für Verbraucher
Wer in Zukunft mit einem serienmäßig ausgestatteten Fahrzeug eine Waschanlage nutzt, darf darauf vertrauen, dass das Fahrzeug samt der Fahrzeugteile nicht beschädigt wird. Kommt es doch zu einer Beschädigung, haftet grundsätzlich der Betreiber der Waschanlage. Einer Haftung kann sich der Betreiber gegebenenfalls nur dann entziehen, wenn er den jeweiligen Fahrzeugtyp explizit von der Nutzung ausgeschlossen hat und dies deutlich kommuniziert. Nutzer der Waschanlage sollten demnach auf entsprechende Hinweisschilder achten.
Falls ein Betreiber der Meinung ist, dass bestimmte Fahrzeugmodelle oder -ausstattungen anfällig für Schäden sein könnten, liegt es in seiner Verantwortung, solche Fahrzeuge durch klare Hinweise oder technische Vorkehrungen von der Benutzung der Anlage auszuschließen.
Foto: DALL·E 3