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OLG Köln: Keine Pflicht zur Mitteilung der Wohnanschrift von GmbH-Geschäftsführern im Handelsregister

von Patrick Redell

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.01.2025 - 4 Wx 19/24) klargestellt, dass die Wohnanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister gefordert werden kann.

Hintergrund der Entscheidung

Das Handelsregister dient dazu, dem Rechtsverkehr zuverlässige Informationen über die Rechtsverhältnisse von Unternehmen bereitzustellen. Die relevante Vorschrift für die Eintragung von Geschäftsführern ist § 43 Nr. 4 der Handelsregisterverordnung (HRV), die die Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort vorschreibt. Eine explizite Pflicht zur Angabe der Wohnanschrift ergibt sich daraus nicht.

Das Amtsgericht hatte in einem konkreten Fall die Auffassung vertreten, dass die Wohnanschrift zur Erbringung seiner hoheitlichen Aufgaben erforderlich und die Anmeldung deshalb unvollständig sei. Das OLG Köln widersprach dieser Auffassung und entschied, dass zur Identifizierung eines Geschäftsführers die Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnort ausreiche. Das OLG stellt zudem klar, dass die Erreichbarkeit eines Geschäftsführers auch über die offizielle Geschäftsadresse gewährleistet sei.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt den Schutz der Privatsphäre von GmbH-Geschäftsführern. Künftig müssen sie ihre private Adresse nicht mehr offenlegen, was insbesondere vor dem Hintergrund des Datenschutzes von besondererer Bedeutung ist. Gleichzeitig bleibt die rechtliche Nachverfolgbarkeit gewährleistet, da Behörden oder Gerichte im Bedarfsfall eine Melderegisterauskunft einholen können.

Unternehmen und Rechtsberater dürften die Entscheidung begrüßen, da sie den Anmeldeprozess vereinfacht und den Geschäftsführern mehr Schutz bietet.