In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 28.07.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter Tipico Games Ltd. aus Malta, welcher u. a. die Online-Glücksspiel-Seite "tipico" betreibt, zur Rückzahlung sämtlicher saldierter Verluste des Spielers verurteilt.
In der Zeit von Mai 2019 bis April 2021 hatte der Kläger im Online-Casino bei "tipico" unter Berücksichtigung von Gewinnen 21.591,70 € bei Online-Glücksspielen in Form von virtueller Spielautomaten (sog. "Slots") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.
Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Insbesondere erklärte das Gericht, dass die Höhe etwaiger Glücksspiel-gewinne unerheblich für die Bestimmung sei, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat.
Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz sei ohne Belang.
Dieses Verbot stehe auch im Einklang mit geltendem Europarecht.
Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte.
Wörtlich heißt es hierzu u. a.:
"Selbst wenn die Voraussetzungen von § 817 S. 2 BGB vorliegen sollten, wäre die Norm teleologisch zu reduzieren. Eine teleologische Reduktion ist geboten, wenn durch den Kondiktionsausschluss gerade dasjenige Ergebnis perpetuiert würde, das der Schutzzweck des Verbotsgesetzes verhindern will oder weil generalpräventive Gründe dagegensprechen. Dies ist in Situationen anzunehmen, in denen das Verbot dem Schutz des Leistenden dient oder eine Legalisierung einer von der Rechtsordnung nicht gebilligter oder missbilligter Zustand durch den Ausschluss der Rückforderung die Folge wäre. [...].
Würde man nun einen Kondiktionsausschluss annehmen, verblieben die Gewinne aus der Ausrichtung verbotener Online-Glücksspiele bei den Spiel- und Wettanbietern, was einer faktischen Legalisierung gleichkäme. [...]
Zum anderen würde ein Kondiktionsausschluss den Spielerschutz auch unter dem Aspekt unterlaufen, dass das effektivste Mittel des Spielerschutzes gewesen wäre, einem potentiellen Spieler oder Wettenden den Zugang zu Internetangebot möglichst zu erschweren. Die Beklagte hat allerdings das genaue Gegenteil getan. Durch die Wahl einer „.de“-Domain, durch die Gestaltung als deutschsprachige Website, die Akzeptanz von Spielern mit deutscher Adresse sowie den pauschalen Verweis (nur) in den AGB auf mögliche gesetzliche Verbote, hat die Beklagte erhebliche Anreize gesetzt, um Nutzern aus Deutschland die Teilnahme an Online-Glücksspielen als gefahrlos möglich darzustellen. Demgegenüber wäre ihr ohne großen Aufwand möglich gewesen, etwa durch Geo-Blocking deutscher IP-Adressen, die Ablehnung von Nutzern mit deutschen Adressen und ähnlichen Maßnahmen, die Vorgaben des Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV umzusetzen. Selbst wenn die Beklagte dieses Verbot für unionsrechtswidrig gehalten hat, ändert dies den Umstand nicht, dass es ihr unternehmerisches Risiko war, Nutzern aus Deutschland Spiele und Wetten zu ermöglichen, [...].
Irrelevant sei dabei schließlich auch, ob das maltesische Glücksspielrecht eine bestimmte Ausschüttungsquote für Online-Glücksspiele festlege. Die Beklagte sei insofern auch nicht entreichert.