In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Siegen mit Urteil vom 29.07.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter Martingale Malta 2 Ltd. aus Malta, welcher u. a. die Online-Glücksspiel-Seite "CasinoClub" betrieb, zur Rückzahlung sämtlicher saldierter Verluste des Spielers verurteilt.
In der Zeit von April 2020 bis Mai 2020 erlitt der Kläger im Online-Casino "CasinoClub" unter Berücksichtigung von Gewinnen Verluste in Höhe von 14.211,00 € bei Online-Glücksspielen in Form von Roulette. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.
Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.
Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz sei ohne Belang.
Dieses Verbot stehe auch im Einklang mit geltendem Europarecht.
Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte.
Wörtlich heißt es hierzu u. a.:
"[...] Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar, was die Beklagte im Übrigen auch für sich selbst geltend macht. [...].
Unabhängig hiervon ist nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken [...]. Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz für sittenwidriges Handeln bilden. [...]. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, komme es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an."
Schließlich stünde dem Kläger auch ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, da die streitentscheidenden Normen Schutzgesetze seien, gegen welche der Online-Casino-Anbieter verstoßen habe. Hierdurch sei dem Kläger ein zu ersetzender Schaden entstanden.