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LG Traunstein: Online-Casino aus Malta muss Spieler 18.175,00 € erstatten

von Patrick Redell

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 20.12.2021 einen Online-Casino-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung verspielter Beträge verurteilt.    

Klageforderung: 18.175,00 €.

In den Jahren 2018 bis 2020 hatte der Kläger bei dem Online-Casino-Anbieter aus Malta im Online-Casino insgesamt 18.175,00 € bei Online-Casino-Spielen ("Slots") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.

Auf die Klage verurteilte das LG Traunstein den Online-Glücksspiel-Anbieter nun antragsgemäß.

Bekanntlich ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten. Der beklagte Anbieter verfügt über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.

Laut Gericht sei eine Rückforderung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last falle.

"Der Rückforderungsanspruch des Klägers beruht auf einem Verstoß der Beklagten jedenfalls gegen § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz. Dieser verbietet jedoch nur das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Glücksspiele im Internet, wendet sich als einseitiges Verbotsgesetz also lediglich an die Beklagte als Betreiberin von Online-Casinospielen. Ein gleichsamer Versoßt des Klägers gegen diese Vorschrift scheidet mithin aus. [...]

Ein Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB scheidet mangels Vorsatzes bzw. Nachweis eines solchen bei der Teilnahme an den Glücksspielen aus. [...]

Darüber hinaus ist es gerade ja der Standpunkt der Beklagten, dass eben kein Internetverbot für Glücksspiele bestehe, da die entsprechende Vorschrift unionsrechtswidrig sei. Es kann daher nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ein eventuelles Verbot - das die Beklagte selbst ja bestreitet - bekannt gewesen wäre."

Weiter führt die Kammer aus:

"Im Hinblick darauf, dass - insbesondere auch dem Vortrag der Beklagten folgend - die Rechtslage aus Sicht der Beklagten weiterhin klärungsbedürftig ist, kann dem Kläger nicht unterstellt werden, dass er diese Rechtslage so einschätzen konnte, dass ihm eine Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels unterstellt werden kann. Selbst wenn sich der Kläger die Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätte, würde sein Verhalten - jedenfalls im Vergleich mit den Rechtsverstößen, die der Beklagten anzulasten sind - nicht den Schluss der Treuwidrigkeit seines Verhaltens rechtfertigen."

Damit ist das Gericht unserer Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt.