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Aufbewahrung einer EC-Karte nebst verschlüsselter PIN in Geldbörse nicht grob fahrlässig

von Patrick Redell

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 20.06.2023 der Klage eines Bank­kun­den über­wie­gend statt­ge­ge­ben, welcher die Erstattung von Geldbeträgen verlangt hat, die mit seiner gestohlenen Geldkarte von Dritten unberechtigt abgehoben worden waren.

Dem Kläger wurde von Unbekannten in Italien sein Portemonnaie gestohlen. Darin enthalten war u. a. seine EC-Karte. Circa 20 Minuten später wurde mit der entwendeten EC-Karte ein Betrag iHv 1.000,00 € abgehoben. Wenige Minuten später bemerkte der Kläger den Diebstahl und meldete seine EC-Karte als gestohlen. Die beklagte Bank belastete das Bankkonto des Klägers mit dem abgehobenen Betrag  nebst Gebühren für die streitgegenständlichen Geldabhebungen im Ausland.

In dem gestohlenen Portemonnaie bewahrte der Kläger neben der EC-Karte u. a. einen kleinen, handgeschriebenen Zettel auf, auf welchem er diverse Telefonnummern sowie die für die EC-Karte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form niedergeschriebenen hatte. Seine PIN hatte er jedoch in Primzahlen zerlegt und die Zahlen 2, 7 und 317 zusammenhängend und ohne Bezug als "27317" auf den Zettel  notiert.

Der Kläger forderte nun von der beklagten Bank Erstattung der zu Unrecht abgebuchten Beträge. Seiner Auffassung nach sei es unmöglich gewesen, dass die Diebe in der kurzen Zeit seine PIN hätten entschlüsseln können. Vielmehr spreche das Verhalten für den Einsatz einer Technik, mit der es gelänge, den Abhebevorgang auch ohne Kenntnis der PIN durchzuführen.

Das Gericht gab der Klage iHv 861,00 € statt. Der Kläger habe aufgrund der ohne seine Autorisierung erfolgten Abhebungen einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrages in voller Höhe gegen seine kontoführende Bank. Allerdings sei ein Betrag von 150,00 € abzuziehen, da die Bank auf Grund der Verwendung eines dem Kläger gestohlenen "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" (EC-Karte) in dieser Höhe einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger habe. Einen darüber hinausgehenden Anspruche habe die Bank hingegen nicht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Anscheinsbeweis, dass der Kläger seine PIN auf seiner EC-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt habe, greife vorliegend nicht. Die Annahme des Anscheinsbeweises setze voraus, dass der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt sei. Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN im Portemonnaie zusammen mit der Zahlungskarte stelle keine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Klägers dar. Nach ganz herrschender Meinung dürfe die PIN verschlüsselt auch gemeinsam mit der Karte vorgehalten werden, soweit die Verschlüsselung ausreichend komplex sei, um eine Kenntniserlangung Dritter nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.