Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 08.10.2021 einen Online-Casino- und Online-Sportwetten-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung verspielter Beträge verurteilt.
Klageforderung: 46.309,30 €.
In den Jahren 2017 und 2018 hatte der Kläger bei dem Online-Casino- und Online-Sportwetten-Anbieter insgesamt 43.309,30 € bei Online-Sportwetten verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.
Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers erfolglos blieben, verurteilte das Landgericht Landshut auf die erhobene Klage den Online-Glücksspiel-Anbieter nun antragsgemäß mit einem beachtenswerten Urteil.
Nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Dies gilt auch für Sportwetten, sofern die Voraussetzungen für die im GlüStV vorgesehene Öffnungsklausel nicht vorliegen. So lag der Fall hier. Über eine notwendige Konzession für die Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten verfügte der Anbieter seinerzeit nicht.
Den Eingriff in die europäische Dienstleistungsfreiheit des Online-Casino-Anbieters sah die Kammer als gerechtfertigt an.
"Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hieraus für den vorliegenden Fall aber nicht gefolgert werden, dass in Anbetracht der fehlenden Erlaubnis zur Vermittlung von Online-Sportwetten das dann nach nationalem Recht geltende Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht anzuwenden wäre, (...)."
Für das Gericht war der Rückzahlungsanspruch des Klägers auch nicht durch ein etwaiges eigenes gesetzeswidriges Verhalten des Klägers ausgeschlossen. Denn
"die Beklagte zu 2) hätte im Eigeninteresse vor Abschluss des jeweiligen Wettspielvertrags den Kläger darauf hinweisen können, dass nach dem Glücksspielstaatsvertrag an sich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Sportwetten erfoderlich wäre, über welche die Beklagte zu 2) aber nicht verfügte."