Was rechtlich richtig und konsequent ist, dürfte jedoch bei Verbrauchern sämtliche Alarmglocken angehen lassen.
Ein Spieler aus dem Leiningerland hatte bei einem Online-Casino aus Malta ca. 40.000,00 € Gewinne im Online-Casino erzielt. Nachdem das Online-Casino die Auszahlung dieser Gewinne verweigert hatte, klagte der Spieler vor dem Landgericht Frankenthal auf Zahlung.
Ohne Erfolg, wie die 8. Zivilkammer des LG Frankenthal nun entschied.
Für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bedarf es in Deutschland einer behördlichen Lizenz. Für Online-Casino-Spiele ist eine solche Lizenz erst seit dem 01.07.2021 zu erlangen. Vorher war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland ausnahmslos verboten. Infolge dessen sind sämtliche Spielverträge, welche ohne entsprechende Lizenz vollzogen werden, nichtig mit der Folge, dass verlorene Beträge zurückzuzahlen sind. Dies gilt konsequenterweise für beide Seiten, d. h. auch etwaige vom Spieler erzielte Gewinne sind zurückzuzahlen bzw. mit eigenen Verlusten zu verrechnen.
Auch wenn die hiesige Entscheidung für den betroffenen Spieler unbefriedigend ist, ist sie im Ergebnis sehr zu begrüssen. Denn damit dürfte nun endgültig geklärt sein, dass es - anders als von einigen Gerichten fälschlicherweise angenommen und von Online-Casino-Vertretern gebetsmühlenartig vorgetragen wird - ein "Spiel ohne Risiko" auf Seiten des Spielers rechtlich und denklogisch nicht geben kann. Ein Spieler kann somit UNMÖGLICH „ohne jegliches Risiko“ am Online-Glücksspiel teilnehmen, denn die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Spielverträge trifft beide Vertragsparteien. Da beim Online-Glücksspiel am Ende aber bekanntlich meistens der Anbieter „gewinnt“ und eben nicht der Spieler, wird es im Ergebnis idR auf eine Rückzahlung von Verlusten des Spielers hinauslaufen. Im Übrigen steht es allen Online-Glücksspiel-Anbieter zu jeder Zeit frei, Gewinne ihrer Spieler zurückzufordern.
Diese Rechtsauffassung hatte auch der 8. Zivilsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21 - bereits bestätigt.
Nach Kenntnis des Autors wurde inzwischen Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gegen die Entscheidung des LG Frankenthal eingelegt.