In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.06.2022 das "Duxcasino" des Online-Casino-Anbieters N1 Interactive Ltd. aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher verspielter Beträge verurteilt.
In der Zeit von Januar bis Mai 2021 hatte der Kläger im "Duxcasino" unter Berücksichtigung von Gewinnen insgesamt 17.915,00 € verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.
Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.
Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.
Dieses Verbot sei auch europarechtskonform, da es zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke beitrage.
"Insofern gehen von Online-Glückspielangeboten erhebliche Gefahren für das Gemeinwohl aus, welche insbesondere deutlich über solche von „offline“ stattfindenden Angeboten hinausgehen. (...) Zudem stellt sich eine angemessene staatliche Regulierung der Online-Angebote und insbesondere die Durchsetzung als deutlich schwieriger dar, wie sich etwa anhand des Angebots der Beklagten zeigt." urteilte das Oldenburger Gericht.
Eine Vorlage zum EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei auch nicht veranlasst.
Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn es fehle in jedem Fall an den subjektiven Voraussetzungen, dass der Kläger vorsätzlich gesetzeswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotene leichtfertig verschlossen habe. Ihrer eigenen Darlegungs- und Beweislast sei das verklagte Online-Casino in diesem Kontext nicht hinreichend substantiiert nachgekommen.
Wörtlich heißt es hierzu u. a.:
"Von ausreichend deutlichen und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlichen Hinweisen die rechtliche Problematik betreffend hat die Beklagte offenbar abgesehen. Das mag aus wirtschaftlichen Gründen zweckdienlich sein, liegt in der Konsequenz aber im ihrem Risiko- und Verantwortungsbereich. Warum ein durchschnittlicher Verbraucher angesichts solcher Versäumnisse aus eigenem Antrieb weitergehende Nachforschungen zur Bedeutung und den rechtlichen Auswirkungen der präsentierten Erlaubnis im Zusammenspiel der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen anstellen muss, erschließt sich nicht und erscheint gerade unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht überzeugend.
Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der angeführten Berichterstattung. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt Kenntnis von dieser erlangt hat, vermag die Kammer – auch aus eigener Wahrnehmung – nicht festzustellen, dass derart eindeutig und umfangreich über die Illegalität von Online-Glückspiel berichtet wurde, dass sich der durchschnittliche „Spieler“ dem nicht verschließen konnte. Gleiches gilt für die angeführten Pressemitteilungen. Bereits aus der klägerseits angeführten Berichterstattung ergibt sich ein jedenfalls nicht einhelliges Bild in der Medienlandschaft."
Im Übrigen gebiete es der Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, den Rückforderungsanspruch des Klägers nicht daran scheitern zu lassen.
"Die umgekehrte Annahme, dass vielmehr die fehlende Anwendung von § 817 S. 2 BGB in der vorliegenden Konstellation einen ungewollten Anreiz zum „Spielen ohne Risiko“ schaffen würde, überzeugt schon deshalb nicht, weil Ursache und Wirkung vertauscht werden. Der befürchtete Anreiz würde schon nicht entstehen, wenn das – in Deutschland illegale und grundsätzlich nicht gewünschte – Angebot wirksam verhindert wird. Der Annahme, dass die Spielteilnehmer nur anhand von spürbaren Konsequenzen in Form des Geldverlustes „lernen“ würden und müssten, während die Anbieter im Ergebnis risikolos aus diesen Lernprozessen Gewinne erzielen können und dürfen, kann nicht zuletzt aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht gefolgt werden. Angesichts des umfangreichen Angebotes der Beklagten und ihrer Mitbewerber mag dies im Ergebnis zahlreiche Rückforderungsverlangen und –verfahren zur Folge haben. Dem einzelnen Verbraucher eine Geltendmachung seiner sonst gegebenen Rechte aufgrund einer vermeintlich drohenden „Klageflut“ zu verweigern, erscheint jedoch nicht überzeugend."