(Teil 2)
Mit zwei interessanten Entscheidungen, welchen medial keine Beachtung geschenkt worden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Bereich des illegalen Online-Glücksspiels aktuell wichtige Rechtsfragen geklärt:
In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Online-Glücksspiel-Anbieters gegen eine Entscheidung des KG Berlin zurückgewiesen und damit die Entscheidung des KG Berlin bestätigt.
Das KG Berlin hatte zuvor u. a. Folgendes entschieden:
"Zutreffend hat das Landgericht angenommen und dies ausgesprochen sorgfältig begründet, dass und warum die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV geregelten freien Dienstleistungsverkehr beschränken. Dies steht in Einklang mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen, bis in die Gegenwart hineinreichenden Rechtsprechung [...].
Der Endbericht des Landes Hessens aus 2017 zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages (Anlage B 7) ändert an vorstehender Einschätzung der Sachlage nichts. [...]
Zu keiner anderen Sichtweise führt auch die in Aussicht genommene Reform des Glücksspielstaatsvertrags mit einem geplanten Erlaubnisverfahren für (u.a.) Online-Casino-Spiele und Online-Poker im Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2020 - 12 B 27/20 - juris-Rn. 52-54). Insbesondere lässt sich daraus - anders als die Berufung meint - nicht herleiten, dass die bisherige Rechtslage - entgegen der gesamten, oben (B II) angeführten, einhelligen Rechtsprechung - etwa unionsrechtswidrig sei, geschweige denn, dass dies die Auffassung des aktuellen Vertragsentwurfsgesetzgebers wäre. [...]
Der „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020“ (Anlage B 18) und die dazu verfassten „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder … vom 30. September 2020“ (Anlage B 19) verhelfen der Berufung zu keinem (auch nur partiellen) Erfolg. Diese Regelungen, die - anders als der Glücksspielstaatsvertrag - nicht auf der Ratifikation parlamentarischer (Landes-) Gesetzgeber beruhen, sondern solche der Exekutive sind, ändern nichts an der Beurteilung, dass die Beklagte (u.a.) gegen die Marktverhaltensregelung des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat und sonach Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 3a UWG schuldet."
Gleichzeitig hat der BGH eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgelehnt. Im Streitfall stelle sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.