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BGH: Verbot des Online-Glücksspiels in Deutschland verstößt nicht gegen Europarecht

von Patrick Redell

(Teil 2)

Mit zwei interessanten Entscheidungen, welchen medial keine Beachtung geschenkt worden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Bereich des illegalen Online-Glücksspiels aktuell wichtige Rechtsfragen geklärt:

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Online-Glücksspiel-Anbieters gegen eine Entscheidung des KG Berlin zurückgewiesen und damit die Entscheidung des KG Berlin bestätigt.

Das KG Berlin hatte zuvor u. a. Folgendes entschieden:

"Zutreffend hat das Landgericht angenommen und dies ausgesprochen  sorgfältig begründet, dass und warum die hier in Rede  stehenden Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV  geregelten freien Dienstleistungsverkehr beschränken. Dies steht in  Einklang mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen, bis in die  Gegenwart hineinreichenden Rechtsprechung  [...].

Der Endbericht des Landes Hessens aus 2017 zur Evaluierung des  Glücksspielstaatsvertrages (Anlage B 7) ändert an vorstehender  Einschätzung der Sachlage nichts. [...]

Zu keiner anderen Sichtweise führt auch die in Aussicht genommene Reform  des Glücksspielstaatsvertrags mit einem geplanten Erlaubnisverfahren  für (u.a.) Online-Casino-Spiele und Online-Poker im Entwurf des  Glücksspielstaatsvertrags 2021 (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2020 - 12 B 27/20  - juris-Rn. 52-54). Insbesondere lässt sich daraus - anders als die  Berufung meint - nicht herleiten, dass die bisherige Rechtslage -  entgegen der gesamten, oben (B II) angeführten, einhelligen  Rechtsprechung - etwa unionsrechtswidrig sei, geschweige denn, dass dies  die Auffassung des aktuellen Vertragsentwurfsgesetzgebers wäre. [...]

Der „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und  Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020“ (Anlage B 18) und die  dazu verfassten „Gemeinsamen Leitlinien der obersten  Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder … vom 30. September 2020“  (Anlage B 19) verhelfen der Berufung zu keinem (auch nur partiellen)  Erfolg. Diese Regelungen, die - anders als der Glücksspielstaatsvertrag -  nicht auf der Ratifikation parlamentarischer (Landes-) Gesetzgeber  beruhen, sondern solche der Exekutive sind, ändern nichts an der  Beurteilung, dass die Beklagte (u.a.) gegen die Marktverhaltensregelung  des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat und sonach Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 3a UWG schuldet."

 

Gleichzeitig hat der BGH eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgelehnt. Im Streitfall stelle sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht  zweifelsfrei zu beantworten ist.